Nach Art. 55a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) hatte der Bundesrat die Möglichkeit, die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten, die in Praxen, Einrichtungen oder in ambulanten Bereichen von Spitälern zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sind, einzuschränken. Diese Regulierung war zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2011 in unterschiedlichen Formen elf Jahre lang gültig. Per 1. Januar 2012 wurde diese Regulierung aufgehoben, was zu einer massiven Zunahme der Zahl der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte auf dem Markt führte. Um dem entgegenzuwirken wurde per 1. Juli 2013 Art. 55a KVG in neuer Fassung für drei Jahre, bis zum 30. Juni 2016, in Kraft gesetzt.[1]