Änderung der Medizinalberufeverordnung

Die geänderte Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) trat am 01. Januar 2015 in Kraft. Die Teilrevision war aus verschiedenen Gründen nötig, u.a. darum, weil im Rahmen des autonomen Nachvollzugs von EU-Recht neue Bestimmungen in diesem Bereich in Kraft traten.

Bezüglich der Berufsbezeichnung musste die Verordnung, insbesondere Art. 12 MedBV, an die in der EU geltende Richtlinie 2005/36/EG, welche in der Schweiz am 01. September 2013 in Kraft trat, angepasst werden (Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Personenfreizügigkeitsabkommen: SR 0.142.112.681). Zudem war Art. 12 MedBV gemäss dem BAG vor dem 01. Januar 2015 unverständlich formuliert.

Angehörige von EU-Staaten mit anerkannten Diplomen und Weiterbildungstiteln tragen die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates (Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG). Somit tragen diese Personen die gleichen Berufsbezeichnungen wie ihre Schweizer Kollegen, falls sie über anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel verfügen.

Die Gebühren für das Anerkennungsverfahren wurden auf den 01. Januar 2015 erhöht, um das Verfahren kostendeckend durchführen zu können. Die Erhöhung betrifft Verfahren bezüglich der Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln sowie der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb eines eidgenössischen Diploms oder Weiterbildungstitels für Inhaberinnen und Inhaber eines nicht anerkennungsfähigen ausländischen Abschlusses.

Zusätzlich wird neu eine Gebühr für die Prüfung der Berufsqualifikationen im Rahmen der Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer (Art. 35 Abs. 1 MedBG) erhoben. Auch für die jährliche Erneuerung dieser Meldung wird ab diesem Jahr eine Gebühr erhoben.

Im Rahmen der Teilrevision wurde ein neuer eidgenössischer Weiterbildungstitel im Bereich der Handchirurgie geschaffen. Dieser war zuvor privatrechtlich durch die FMH und die SGH (Schweizerische Gesellschaft für Handchirurgie) vergeben worden. Die Handchirurgie wurde nun als eigenständige Spezialisierung in den Anhang der MedBV aufgenommen. So ist nun die Weiterbildung im Bereich Handchirurgie staatlich kontrolliert.

Ausserdem erfolgte eine Verkürzung der Dauer der Weiterbildungen in Anästhesiologie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pathologie, Radiologie und Radio-Onkologie/Strahlentherapie. Diese dauern neu 5 und nicht mehr 6 Jahre. Bis jetzt musste ein Arzt oder eine Ärztin während der Weiterbildung in einem dieser Bereiche ein Jahr lang eine nicht fachspezifische Weiterbildung absolvieren. Angeregt wurde diese Änderung durch die Weiterbildungsstätten. Somit verringert sich der Unterschied der Weiterbildungsdauer zwischen der Schweiz und der EU.

Hingegen müssen Chiropraktoren und Chiropraktorinnen neu zusätzlich zur bisherigen Ausbildung ein viermonatiges Praktikum absolvieren. Somit dauert die Fortbildung für sie neu 2,5 Jahre.

Die Revision sollte in der Praxis keine grösseren Probleme bereiten. Jedoch könnte die Anpassung von Art. 12 MedBV noch zu Diskussionen führen. Bereits in der Anhörung der Kantone und Fachgesellschaften wurden diesbezüglich Bedenken geäussert. Ob das angestrebte Ziel von mehr Transparenz erreicht wird, bleibt abzuwarten. Hier könnte sich u.a. die Möglichkeit der Verwendung von anerkannten ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln in der Sprache des Ausstellungstaates als kontraproduktiv erweisen.